| Maßregelvollzug |
Wir sind eine Einrichtung des Maßregelvollzuges, in der suchtkranke Rechtsbrecher, die nach § 64 StGB verurteilt sind, untergebracht werden. Es handelt sich hierbei um Personen, bei denen der Hang festgestellt wurde, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies entspricht einer Suchterkrankung. Des Weiteren müssen rechtswidrige Taten begangen worden sein, die entweder im berauschten Zustand oder aufgrund des o.g. Hanges begangen wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass erhebliche rechtswidrige Taten im weiteren Verlauf zu erwarten sind. Ein wichtiges Kriterium ist, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehen muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Unterbringung angeordnet. Dies geschieht in der Regel neben einer zeitlichen Freiheitsstrafe.
Aufgabe der Unterbringung gemäß § 64 StGB ist es, den Hang heilen und die zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung zu beheben. Hierbei ist es deutlich, dass das Hauptanliegen der Unterbringung die therapeutische Behandlung des Patienten ist. Sämtliche Sicherungsmaßnahmen sind aus dem Zweck der Behandlung herzuleiten und haben diesem zu dienen. Wenn es nicht möglich ist, eine Änderung mit therapeutischen Mitteln herbeizuführen, ist die Maßregel durch die zuständige Strafvollstreckungskammer zu beenden.
Eine Entlassung kann erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass der Patient in Freiheit keine rechtswidrigen Taten begehen wird.
Für nähere Informationen stehen Ihnen folgende Informationsbroschüren als PDF-Download zu Verfügung:
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